KAPITEL II ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 9 Umweltziele · Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR) (Taxonomie-VO)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
  1. a. Klimaschutz;
  2. b. Anpassung an den Klimawandel;
  3. c. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  4. d. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  5. e. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  6. f. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

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