Artikel 9 Umweltziele · Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR) (Taxonomie-VO)
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
- a. Klimaschutz;
- b. Anpassung an den Klimawandel;
- c. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
- d. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
- e. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
- f. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.