§ 111 Preisanzeige · Telekommunikationsgesetz (TKG)
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- 1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
- 2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
- 1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
- 2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.