§ 184 Anwendungsbereich · Telekommunikationsgesetz (TKG)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten
- 1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- 2. zur Erfüllung
- a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- c) von Bündnisverpflichtungen.