§ 189 Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung · Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:
- 1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und
- 2. für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.