Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 1 Organisation

§ 200 Mediation · Telekommunikationsgesetz (TKG)

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.

Alle Vorschriften: TKG — Inhaltsübersicht