§ 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen · Telekommunikationsgesetz (TKG)
Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
- 2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
- a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.