§ 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen · Telekommunikationsgesetz (TKG)
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2. die Dauer der Verfahren und
- 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.