Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 3 Verfahren › Unterabschnitt 4 Internationale Aufgaben

§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr · Telekommunikationsgesetz (TKG)

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

Alle Vorschriften: TKG — Inhaltsübersicht