§ 36 Veröffentlichung · Telekommunikationsgesetz (TKG)
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Teil 2 Marktregulierung › Abschnitt 2 Zugangsregulierung › Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften