Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Alle Vorschriften: TzBfG — Inhaltsübersicht