§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg