Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 108a
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.