Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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