Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Für das Verfahren nach der Verordnung Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

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