Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung › Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 117
Testamentsvollstrecker · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.