Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen

§ 130 Übersetzungen · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

Alle Vorschriften: UrhG — Inhaltsübersicht