§ 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen