Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen

§ 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

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