Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 142 Evaluierung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

Alle Vorschriften: UrhG — Inhaltsübersicht