Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 2 Das Werk

§ 2 Geschützte Werke · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  1. 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. 2. Werke der Musik;
  3. 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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