§ 20 Senderecht · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.