Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts › Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

§ 20 Senderecht · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Alle Vorschriften: UrhG — Inhaltsübersicht