Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts › Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

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