Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht › Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

§ 28 Vererbung des Urheberrechts · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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