§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht › Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht