Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht › Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht

§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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