§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.