Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht › Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

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