Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen › Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke

§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
  1. 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
  2. 2. Tonträgern,
die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

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