§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2. Tonträgern,