Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen › Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

§ 61e Verordnungsermächtigung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
  1. 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
  2. 2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).

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