§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.