Teil 2 Verwandte Schutzrechte › Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers

§ 83 Schranken der Verwertungsrechte · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

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