§ 90 Einschränkung der Rechte · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).