§ 95 Laufbilder · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme › Abschnitt 2 Laufbilder