Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen

§ 96 Verwertungsverbot · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

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