Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

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