Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung › Abschnitt 1 Schiedsstelle › Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 108 Schadensersatz · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Vollziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht.

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