§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung › Abschnitt 1 Schiedsstelle › Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften