§ 24 Getrennte Konten · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- 1. die Einnahmen aus den Rechten,
- 2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.