Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 1 Innenverhältnis › Unterabschnitt 3 Einnahmen aus den Rechten

§ 24 Getrennte Konten · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
  1. 1. die Einnahmen aus den Rechten,
  2. 2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

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