Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 2 Außenverhältnis › Unterabschnitt 1 Verträge und Tarife

§ 38 Tarifaufstellung · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.

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