Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 2 Außenverhältnis › Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten

§ 43 Elektronische Kommunikation · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.

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