Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.

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