Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 7 Mitglieder · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
  1. 1. Berechtigte und
  2. 2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.

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