§ 7 Mitglieder · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
- 1. Berechtigte und
- 2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.