Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung › Abschnitt 1 Schiedsstelle › Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.

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