Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung › Abschnitt 1 Schiedsstelle › Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 96 Berechnung von Fristen · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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