Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 8 Krankenversicherung

§ 200 Bereicherungsverbot · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

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