Teil 2 Einzelne Versicherungszweige › Kapitel 8 Krankenversicherung

§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

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