Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater › Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht

§ 71 Abschlussvollmacht · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

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