Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater › Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht
§ 72
Beschränkung der Vertretungsmacht · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.