Teil 1 Allgemeiner Teil › Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige › Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater › Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht

§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht · Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

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