Teil II Verfahren › 8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 71 Anhörung · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

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