Teil II Verfahren › 8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 72 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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