§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.