Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze

§ 30 Geheimhaltung · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Alle Vorschriften: VwVfG — Inhaltsübersicht