§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.